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Wehrdisziplinarordnung – WDO

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(1) Vorbildliche Pflichterfüllung oder hervorragende Einzeltaten können durch förmliche Anerkennungen gewürdigt werden.

(2) Förmliche Anerkennungen erfolgen durch Kompanie- oder Tagesbefehl.

(3) Mit einer förmlichen Anerkennung kann Sonderurlaub bis zu 14 Arbeitstagen verbunden werden.

(4) Gute Leistungen können auch durch Auszeichnungen anderer Art gewürdigt werden.

Geändert durch Art. 8 G v. 9.1.2026 I Nr. 7
Ersetzt G 52-5 v. 16.8.2001 I 2093 (WDO 2002)
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26