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Wehrdisziplinarordnung – WDO

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(1) 1Der Disziplinararrest besteht in einfacher Freiheitsentziehung.
2Er dauert mindestens drei Tage und höchstens drei Wochen.

(2) Der strenge Disziplinararrest ist der Disziplinararrest, der vor der Truppe bekannt gemacht wird.

Ersetzt G 52-5 v. 16.8.2001 I 2093 (WDO 2002)
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25