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Wehrdisziplinarordnung – WDO

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1Soldatinnen und Soldaten werden zur Hauptverhandlung sowie zu sonstigen Vernehmungen dienstlich gestellt, auch wenn sie Zeuginnen und Zeugen oder Sachverständige sind oder als Vertrauenspersonen in der Hauptverhandlung angehört werden.
2Bei der Bekanntgabe des Termins ist der Soldatin oder dem Soldaten die Ladung auszuhändigen.
3Frühere Soldatinnen und frühere Soldaten sowie andere Personen werden unmittelbar geladen.

Ersetzt G 52-5 v. 16.8.2001 I 2093 (WDO 2002)
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25