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Wehrdisziplinarordnung – WDO

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1Die oder der Vorsitzende der Truppendienstkammer stellt der Soldatin oder dem Soldaten die Anschuldigungsschrift und die nach § 102 Absatz 2 vorgelegten Nachträge zu und bestimmt eine Frist, innerhalb derer sie oder er sich schriftlich äußern kann.
2Hierbei ist auf das Recht, nach § 93 Absatz 2 Satz 1 die Bestellung einer Verteidigerin oder eines Verteidigers zu beantragen, hinzuweisen.

Geändert durch Art. 8 G v. 9.1.2026 I Nr. 7
Ersetzt G 52-5 v. 16.8.2001 I 2093 (WDO 2002)
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26