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Wehrdisziplinarordnung – WDO

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(1) 1Innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils ist beim Truppendienstgericht anzugeben, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Änderungen beantragt werden.
2Die Anträge sind zu begründen.

(2) Die §§ 117 und 120 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 Satz 2 gelten entsprechend.

Ersetzt G 52-5 v. 16.8.2001 I 2093 (WDO 2002)
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25