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Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung – UVPG

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Von den Regelungen des Verwaltungsverfahrens, die in diesem Gesetz und aufgrund dieses Gesetzes getroffen werden, kann durch Landesrecht nur in dem Umfang abgewichen werden, der in § 1 Absatz 4 und § 38 bestimmt ist.

Neugefasst durch Bek. v. 18.3.2021 I 540
zuletzt geändert durch Art. 10 G v. 23.10.2024 I Nr. 323
Änderung durch Art. 2 Abs. 1 G v. 25.11.2025 I Nr. 282 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25