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Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung – UVPG

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(1) Die betroffene Öffentlichkeit kann sich im Rahmen der Beteiligung schriftlich oder zur Niederschrift bei der zuständigen Behörde äußern.

(2) Die Äußerungsfrist endet einen Monat nach Ablauf der Frist für die Auslegung der Unterlagen.

(3) 1Bei Vorhaben, für die Unterlagen in erheblichem Umfang eingereicht worden sind, kann die zuständige Behörde eine längere Äußerungsfrist festlegen.
2Die Äußerungsfrist darf die nach § 73 Absatz 3a Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu setzende Frist nicht überschreiten.

(4) 1Mit Ablauf der Äußerungsfrist sind für das Verfahren über die Zulässigkeit des Vorhabens alle Äußerungen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, ausgeschlossen.
2Hierauf weist die zuständige Behörde in der Bekanntmachung der Auslegung oder bei der Bekanntgabe der Äußerungsfrist hin.

(5) Die Äußerungsfrist gilt auch für solche Einwendungen, die sich nicht auf die Umweltauswirkungen des Vorhabens beziehen.

(+++ § 21 Abs. 3: Zur Nichtanwendung vgl. § 17b Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 FStrG F 29.11.2018 +++) (+++ § 21 Abs. 3: Zur Nichtanwendung vgl. § 18b Satz 3 AEG 1994 F 29.11.2018 +++) (+++ § 21 Abs. 3: Zur Nichtanwendung vgl. § 14b Abs. 2 Satz 3 WaStRG F 29.11.2018 +++)

Neugefasst durch Bek. v. 18.3.2021 I 540
zuletzt geändert durch Art. 10 G v. 23.10.2024 I Nr. 323
Änderung durch Art. 2 Abs. 1 G v. 25.11.2025 I Nr. 282 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Änderung durch Art. 4 G v. 22.12.2025 I Nr. 348 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Seite zuletzt aktualisiert am 11. Januar '26