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Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung – UVPG

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1Für ein Neuvorhaben, das in Anlage 1 Spalte 1 mit dem Buchstaben „X“ gekennzeichnet ist, besteht die UVP-Pflicht, wenn die zur Bestimmung der Art des Vorhabens genannten Merkmale vorliegen.
2Sofern Größen- oder Leistungswerte angegeben sind, besteht die UVP-Pflicht, wenn die Werte erreicht oder überschritten werden.

Neugefasst durch Bek. v. 18.3.2021 I 540
zuletzt geändert durch Art. 10 G v. 23.10.2024 I Nr. 323
Änderung durch Art. 2 Abs. 1 G v. 25.11.2025 I Nr. 282 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25