- 1.
die genaue Bezeichnung des Ereignisses, aus dem die Ansprüche entstanden sind, für welche die Haftung durch das Verteilungsverfahren beschränkt werden soll;
- 2.
die Feststellung, für welchen Personenkreis im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 das Verfahren eröffnet wird, oder, im Falle des § 1 Abs. 2 Satz 2, die Feststellung, daß das Verfahren nur für den Antragsteller eröffnet wird;
- 3.
die Feststellung, für welche Anspruchsklasse im Sinne des § 1 Abs. 4 das Verfahren eröffnet wird, im Falle des § 1 Abs. 5 auch die Feststellung, daß das Verfahren nur mit Wirkung für Ansprüche wegen Sachschäden eröffnet wird;
- 4.
Angaben über Namen, ständigen Aufenthalt und gewerbliche Niederlassung des Antragstellers sowie der übrigen dem Gericht bekannten Schuldner von Ansprüchen, für welche die Haftung durch das Verteilungsverfahren beschränkt werden soll;
- 5.
Angaben über Namen, Flagge und Registerort des Schiffes;
- 6.
die Feststellung, daß die Haftungssumme eingezahlt worden ist, oder Angaben über Art und Höhe von etwa anstelle der Einzahlung der Haftungssumme geleisteten Sicherheiten einschließlich der Angabe, welchen Betrag der Haftungssumme die Sicherheitsleistung ersetzt; ist über eine Beschwerde nach § 12 Abs. 1 noch nicht entschieden, so enthält der Eröffnungsbeschluß auch den Hinweis, daß der Antragsteller gegen den Beschluß über die Festsetzung der Haftungssumme Beschwerde eingelegt hat;
- 7.
die Stunde der Eröffnung; § 27 Abs. 3 der Insolvenzordnung gilt entsprechend.