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Schiffahrtsrechtliche Verteilungsordnung – SVertO

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Auf die Eröffnung des Binnenschiffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahrens ist § 8 mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle

1.
der Ansprüche, die der Haftungsbeschränkung nach den §§ 611 bis 616 des Handelsgesetzbuchs unterliegen, die Ansprüche treten, die der Haftungsbeschränkung nach den §§ 4 bis 5n des Binnenschiffahrtsgesetzes unterliegen, und
2.
der Ansprüche, die im Falle des § 1 Abs. 5 zu den Ansprüchen wegen Sachschäden gehören, die Ansprüche treten, die im Falle des § 1 Abs. 5 in Verbindung mit § 36 Abs. 2 zu den Ansprüchen wegen Sachschäden gehören.

Neugefasst durch Bek. v. 23.3.1999 I 530; 2000 I 149;
zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 16.7.2021 I 3079
In Kraft gem. Bek. v. 30.7.1987 I 2083 mWv 1.9.1987
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26