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Gesetz über das Verfahren bei der Errichtung und Verteilung eines Fonds zur Beschränkung der Haftung in der See- und Binnenschiffahrt – SVertO

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(1) 1Der Antragsteller trägt folgende Kosten:
2

1.
die Vergütung und die Auslagen des Sachwalters;
2.
die von dem Sachwalter aufgewandten Kosten der Verwaltung und Verwertung von Sicherheiten.

(2) 1Der Haftungssumme fallen folgende Kosten zur Last:
2

1.
die Kosten von Rechtsstreitigkeiten über im Verteilungsverfahren angemeldete Ansprüche und über das Recht ihrer Gläubiger auf Teilnahme an dem Verfahren, welche aus der Prozeßführung des Sachwalters entstehen;
2.
die Kosten von Rechtsstreitigkeiten, welche nach § 19 Abs. 3 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 183 Abs. 3 der Insolvenzordnung der Haftungssumme zur Last fallen.

Neugefasst durch Bek. v. 23.3.1999 I 530; 2000 I 149;
zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 16.7.2021 I 3079
In Kraft gem. Bek. v. 30.7.1987 I 2083 mWv 1.9.1987
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25