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Schiffahrtsrechtliche Verteilungsordnung – SVertO

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(1) 1Bei der Eröffnung des Verteilungsverfahrens bestellt das Gericht einen Sachwalter.
2§ 56 Abs. 2 der Insolvenzordnung gilt entsprechend.

(2) 1Der Sachwalter hat folgende Aufgaben und Befugnisse:

1.
Er kann gegen angemeldete Ansprüche Widerspruch erheben und Rechtsstreitigkeiten über die Ansprüche und das Recht ihrer Gläubiger auf Teilnahme an dem Verteilungsverfahren führen;
2.
er verwertet etwa geleistete Sicherheiten auf Anordnung des Gerichts;
3.
er treibt vom Antragsteller nach § 31 Abs. 1 zu tragende Kosten zur Haftungssumme bei, wenn deren Zahlung vom Gericht angeordnet worden ist.
1Das Gericht kann den Sachwalter auch mit der Verwaltung von Sicherheiten beauftragen.

(3) Verbindlichkeiten, die der Sachwalter im Rahmen seiner Befugnisse begründet, sind auf Anordnung des Verteilungsgerichts aus der Haftungssumme zu begleichen.

(4) Der Sachwalter ist für die Erfüllung der ihm obliegenden Pflichten allen Beteiligten verantwortlich.

(5) 1Der Sachwalter steht unter der Aufsicht des Gerichts.
2Das Gericht kann gegen ihn Zwangsgeld festsetzen und ihn von Amts wegen entlassen.

3Vor der Entscheidung ist der Sachwalter zu hören.

(6) 1Der Sachwalter kann aus der Haftungssumme eine angemessene Vergütung für seine Geschäftsführung und die Erstattung angemessener barer Auslagen verlangen.
2Er hat Anspruch auf einen Vorschuß auf die Auslagen, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendig ist.

3Die Höhe der Vergütung, der Auslagen und des Vorschusses setzt das Gericht fest.

(7) 1Der Sachwalter hat bei der Beendigung seines Amtes dem Verteilungsgericht Schlußrechnung zu legen.
2Die Rechnung muß mit den Belegen spätestens eine Woche nach der Beendigung auf der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt werden.

3Der Schuldner, jeder an dem Verfahren teilnehmende Gläubiger und ein etwa nachfolgender Sachwalter sind berechtigt, Einwendungen gegen die Rechnung zu erheben.

4Soweit binnen einer Woche nach der Niederlegung Einwendungen nicht erhoben werden, gilt die Rechnung als anerkannt.

Neugefasst durch Bek. v. 23.3.1999 I 530; 2000 I 149;
zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 16.7.2021 I 3079
In Kraft gem. Bek. v. 30.7.1987 I 2083 mWv 1.9.1987
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26