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Gesetz über das Verfahren bei der Errichtung und Verteilung eines Fonds zur Beschränkung der Haftung in der See- und Binnenschiffahrt – SVertO

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(1) 1Auf das Verteilungsverfahren finden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechende Anwendung.
2Die Entscheidungen können ohne mündliche Verhandlung ergehen.
3Die Zustellungen erfolgen von Amts wegen.

(2) 1Gegen die Entscheidungen im Verteilungsverfahren findet die sofortige Beschwerde statt, soweit nicht in §§ 12, 33 etwas anderes bestimmt ist.
2Die Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde beträgt einen Monat.
3Gegen Entscheidungen des Beschwerdegerichts findet die Rechtsbeschwerde statt.

Neugefasst durch Bek. v. 23.3.1999 I 530; 2000 I 149;
zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 16.7.2021 I 3079
In Kraft gem. Bek. v. 30.7.1987 I 2083 mWv 1.9.1987
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25