(1) 1Auf das Verteilungsverfahren finden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechende Anwendung.
2Die Entscheidungen können ohne mündliche Verhandlung ergehen.
3Die Zustellungen erfolgen von Amts wegen.
(2) 1Gegen die Entscheidungen im Verteilungsverfahren findet die sofortige Beschwerde statt, soweit nicht in §§ 12, 33 etwas anderes bestimmt ist.
2Die Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde beträgt einen Monat.
3Gegen Entscheidungen des Beschwerdegerichts findet die Rechtsbeschwerde statt.