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Gesetz über das Verfahren bei der Errichtung und Verteilung eines Fonds zur Beschränkung der Haftung in der See- und Binnenschiffahrt – SVertO

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(1) 1Nach der Eröffnung des Verteilungsverfahrens hat das Gericht den wesentlichen Inhalt des Beschlusses über die Festsetzung der Haftungssumme und des Beschlusses über die Eröffnung des Verteilungsverfahrens, die öffentliche Aufforderung und den allgemeinen Prüfungstermin öffentlich bekanntzumachen; in der Bekanntmachung sind Name und Anschrift des Sachwalters anzugeben.
2Das Gericht hat auch besondere Prüfungstermine öffentlich bekanntzumachen.

(2) 1Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt durch mindestens einmalige Einrückung in den Bundesanzeiger sowie in wenigstens ein weiteres vom Gericht zu bestimmendes Blatt.
2Die Bekanntmachung gilt als bewirkt mit dem Ablauf des zweiten Tages nach der Ausgabe der die erste Einrückung enthaltenden Nummer des Bundesanzeigers.
3Ist nach den Umständen anzunehmen, daß in erheblichem Umfang Gläubiger an dem Verfahren teilnehmen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem Gebiet außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes haben, so soll die Bekanntmachung auch in wenigstens ein Blatt eingerückt werden, das in diesem Gebiet erscheint.

(3) Die öffentliche Bekanntmachung gilt als Zustellung an alle Beteiligten.

(4) 1Den ihrer Anschrift nach bekannten Gläubigern und Schuldnern hat das Gericht den Inhalt der öffentlichen Bekanntmachung besonders mitzuteilen.
2Der Mitteilung ist der volle Wortlaut des Beschlusses über die Festsetzung der Haftungssumme und des Beschlusses über die Eröffnung des Verteilungsverfahrens beizufügen.

Neugefasst durch Bek. v. 23.3.1999 I 530; 2000 I 149;
zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 16.7.2021 I 3079
In Kraft gem. Bek. v. 30.7.1987 I 2083 mWv 1.9.1987
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25