(1) 1Die Übereinstimmung der nach einem Baumuster gefertigten Explosivstoffe oder pyrotechnischen Gegenstände mit dem Baumuster ist auf Antrag des Herstellers in einem Qualitätssicherungsverfahren nachzuweisen, das nach der Wahl des Herstellers durchzuführen ist für
(2) Der Hersteller kann die Übereinstimmung von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F4 mit dem Baumuster auch in einem Qualitätssicherungsverfahren nach Modul H der Richtlinie 2013/29/EU nachweisen.
(3) 1Wird im Qualitätssicherungsverfahren die Übereinstimmung der nach dem Baumuster gefertigten Explosivstoffe oder pyrotechnischen Gegenstände mit dem Baumuster festgestellt,