(1) 1Der Inhaber einer Erlaubnis zum Umgang oder zum Verkehr mit Explosivstoffen nach § 7 Absatz 1 muss diese unter Berücksichtigung der Größe, der Form oder der Gestaltung so kennzeichnen und erfassen, dass der Explosivstoff jederzeit identifiziert und zurückverfolgt werden kann.
2Näheres regelt eine Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1.
(2) 1Absatz 1 ist auf die folgenden Explosivstoffe nicht anzuwenden:
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