(1) Auf die den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegenden Gewerbebetriebe ist die Gewerbeordnung insoweit anzuwenden, als nicht in diesem Gesetz besondere Vorschriften erlassen worden sind.
(2) (weggefallen)
(3) (weggefallen)
Neugefasst durch Bek. v. 10.9.2002 I 3518
Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 9.1.2026 I Nr. 3