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Sprengstoffgesetz – SprengG

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Einführer oder Händler haben die Pflichten eines Herstellers, wenn sie

1.
einen Explosivstoff oder einen pyrotechnischen Gegenstand unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke in den Verkehr bringen oder
2.
einen Explosivstoff oder pyrotechnischen Gegenstand, der bereits auf dem Markt bereitgestellt worden ist, so verändern, dass der Explosivstoff oder der pyrotechnische Gegenstand nicht mehr dem nach § 5b geprüften Baumuster oder dem Explosivstoff oder dem pyrotechnischen Gegenstand, auf den sich die Einzelprüfung bezog, entspricht.

Neugefasst durch Bek. v. 10.9.2002 I 3518
Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 9.1.2026 I Nr. 3
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26