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Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe – SprengG

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1Die Erlaubnis erlischt, wenn der Erlaubnisinhaber die Tätigkeit nicht innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Erlaubnis begonnen oder zwei Jahre lang nicht ausgeübt hat.
2Die Fristen können von der zuständigen Behörde aus besonderen Gründen verlängert werden.

Neugefasst durch Bek. v. 10.9.2002 I 3518;
Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 17.7.2025 I Nr. 171
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25