(1) Explosivstoffe und pyrotechnische Gegenstände dürfen nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn
(1a) Explosivstoffe und pyrotechnische Gegenstände dürfen nur eingeführt, verbracht, in Verkehr gebracht, vertrieben, anderen überlassen oder verwendet werden, wenn sie die Anforderungen des Absatzes 1 erfüllen.
(2) Der Konformitätsnachweis ist durch eine Konformitätserklärung erbracht, die bestätigt, dass die Konformität in einer Einzelprüfung überprüft worden ist oder
(3) Es ist verboten, nicht konforme Explosivstoffe oder nicht konforme pyrotechnische Gegenstände
(4) Nicht der Pflicht zur CE-Kennzeichnung unterliegen