(1) Der Hersteller von Explosivstoffen kann schriftlich einen Bevollmächtigten benennen.
(2) 1Die Vollmacht muss mindestens folgende Pflichten umfassen:
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(3) Die Pflichten des § 16b Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 1 dürfen nicht Gegenstand der Vollmacht sein.