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Verordnung über die Schüler- und Kinderspeisung – SchKiSpV

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(1) Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für die Versorgung der

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Schüler der allgemeinbildenden Schulen
-
Lehrlinge in kommunalen Berufsschulen
-
Kinder in Kindergärten
mit warmen Hauptmahlzeiten und Trinkmilch.

(2) 1Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für alle an der Schüler- und Kinderspeisung beteiligten volkseigenen Betriebe, Kombinate, Genossenschaften, Einrichtungen und Staatsorgane (nachfolgend Betriebe und Einrichtungen genannt).
2Sie beziehen sich auf die Produktion, den Transport und die Ausgabe der Schüler- und Kinderspeisung sowie auf die Esseneinnahmebedingungen.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25