(1) Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für die Versorgung der
(2) 1Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für alle an der Schüler- und Kinderspeisung beteiligten volkseigenen Betriebe, Kombinate, Genossenschaften, Einrichtungen und Staatsorgane (nachfolgend Betriebe und Einrichtungen genannt).
2Sie beziehen sich auf die Produktion, den Transport und die Ausgabe der Schüler- und Kinderspeisung sowie auf die Esseneinnahmebedingungen.