(+++ Textnachweis Geltung ab: 3.10.1990 +++)Im beigetretenen Gebiet fortgeltendes Recht der ehem. Deutschen Demokratischen Republik gem. Anlage II Kap. X Sachg. B Abschn. I Nr. 4 nach Maßgabe d. Art. 9 EinigVtr v. 31.8.1990 iVm Art. 1 G v. 23.9.1990 II 885, 1219 mWv 3.10.1990.
Zur Erhöhung der Qualität der Schüler- und Kinderspeisung als eine wesentliche Maßnahme im Rahmen des sozialpolitischen Programms wird folgendes verordnet:
(1) Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für die Versorgung der
(2) 1Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für alle an der Schüler- und Kinderspeisung beteiligten volkseigenen Betriebe, Kombinate, Genossenschaften, Einrichtungen und Staatsorgane (nachfolgend Betriebe und Einrichtungen genannt).
2Sie beziehen sich auf die Produktion, den Transport und die Ausgabe der Schüler- und Kinderspeisung sowie auf die Esseneinnahmebedingungen.
(1) 1Für Schüler der allgemeinbildenden Schulen, für Lehrlinge der kommunalen Berufsschulen und für Kinder in Kindergärten ist an Werktagen - außer an Sonnabenden - eine abwechslungsreiche, nahrhafte, gesunde und dem Geschmack der Kinder entsprechende warme Hauptmahlzeit bereitzustellen.
2Entsprechend den territorialen Erfordernissen entscheiden die Räte der Städte und Gemeinden über die Versorgung der Schüler, Lehrlinge und Kinder an Sonnabenden.
(2) Es ist zu sichern, daß alle Schüler, Lehrlinge und Kinder in den Einrichtungen an allen Werktagen an der Trinkmilchversorgung teilnehmen können.
(1) 1Auf der Grundlage der Zielstellung der Volkswirtschaftspläne sind in die planmäßige Versorgung mit Schülerspeisung bevorzugt einzubeziehen:
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(2) Kinderspeisung erhalten alle Kinder in Kindergärten.
(1) 1Zur Sicherung eines dem Alter der Schüler, Lehrlinge und Kinder entsprechenden vollwertigen und abwechslungsreichen Mittagessens sind den ernährungsphysiologischen Anforderungen entsprechende Mahlzeiten für folgende Altersgruppen bereitzustellen:
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(2) 1Für die altersdifferenzierte Schülerspeisung sind durch die örtlichen Räte schrittweise die Voraussetzungen zu schaffen.
2Über den Zeitpunkt der Einführung entscheiden die Räte der Kreise entsprechend den örtlichen Bedingungen.
3Bis zur Einführung der altersdifferenzierten Schülerspeisung sind die Schüler aller Altersgruppen nach dem Normativ für Schüler der Klassen 1 bis 6 zu versorgen.
(1) 1Die Normative für den wertmäßigen Naturaleinsatz je Essenportion werden wie folgt erhöht:
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| - | für Schüler der Klassen 1 bis 6 | von -,80 M auf 1,- M |
| - | für Schüler der Klassen 7 bis 12 und für Lehrlinge | von -,80 M auf 1,20 M |
| - | für Kinder in Kindergärten | von -,60 M auf -,80 M. |
(2) 1Der Bezug von Waren für die Schüler- und Kinderspeisung hat zum Großhandelsabgabepreis (GAP) bzw. zum Industrieabgabepreis (IAP) zu erfolgen.
2Die Grundlage für die Kalkulation des wertmäßigen Naturaleinsatzes sind unbearbeitete Rohstoffe.
3Mehraufwendungen für vorgefertigte Rohstoffe sind den Zubereitungskosten zuzuordnen.
1Für die Herstellung und den Transport bzw. für die Herstellung und die Ausgabe, einschließlich der Naturaleinsatzkosten, gelten je Portion Schüler- und Kinderspeisung folgende Richtpreise:
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| - | beim Naturaleinsatz von 1,- M | Richtpreis 1,60 M |
| - | beim Naturaleinsatz von 1,20 M | Richtpreis 1,90 M |
| - | beim Naturaleinsatz von -,80 M | Richtpreis 1,35 M. |
(1) 1Die erhöhten Aufwendungen für die Schüler- und Kinderspeisung werden aus dem Staatshaushalt finanziert.
2Die Kostenanteile der Eltern betragen wie bisher je Portion Mittagessen:
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| - | für Schüler | -,55 M |
| - | für Lehrlinge in kommunalen Berufsschulen | -,55 M |
| - | für Kinder in Kindergärten | -,35 M. |
(2) 1Trinkvollmilch ist zu den gültigen Einzelhandelsverkaufspreisen (EVP) und in 1/4-Liter-Abpackungen an die Teilnehmer zu verkaufen.
2Milchmischgetränke, außer Kakao- und Schokotrunk, sind für je 1/4-Liter bis zu -,20 M zu verkaufen.
(3) 1Bis zu 10% der Schüler, Lehrlinge und Kinder kann kostenlose oder preisermäßigte Schüler- und Kinderspeisung gewährt werden.
2Kostenlose Trinkmilch können bis zu 10% der Schüler, Lehrlinge und Kinder erhalten.
(4) Die kostenlose oder preisermäßigte Abgabe von Schüler- und Kinderspeisung und die kostenlose Abgabe von Trinkmilch ist Schülern, Lehrlingen und Kindern aus kinderreichen bzw. solchen Familien zu gewähren, deren Einkommen diese staatliche Unterstützung rechtfertigt.
(1) 1Die Mahlzeiten für die Schüler- und Kinderspeisung sind auf der Grundlage der Lebensmittelnormen, der ernährungsphysiologischen Richtwerte und der Rezepturen für die Schüler- und Kinderspeisung *) herzustellen.
2Dabei ist insbesondere die tägliche Verabreichung von Obst- und Gemüsebeilagen zu sichern.
3Es ist eine wirksame Kontrolle der Qualität der Speisen zu gewährleisten.
(2) 1Durch Senkung der Standzeiten des Essens, Staffelung der Kochprozesse, Abstimmung der Tourenzeitpläne mit den Pausenzeiten der Schulen, Bereitstellung des erforderlichen Transportraumes sowie mehrmalige und termingerechte Anlieferung sind die Voraussetzungen für die Bereitstellung eines qualitativ vollwertigen Essens zu schaffen.
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*) Wird im Sonderdruck des Gesetzblattes bekanntgegeben.
(1) Während der Ferien ist die Versorgung der Schüler mit einem warmen Mittagessen und mit Trinkmilch zu gewährleisten.
(2) Die Abgabe einer warmen Mahlzeit an Schüler, die an den örtlichen Sommerferienspielen teilnehmen, ist kostenlos.
(3) Die Abgabe einer warmen Mahlzeit an Schüler, die an keiner Form der Feriengestaltung teilnehmen, erfolgt gemäß § 7.
1Am Unterrichtstag in der Produktion und bei der wissenschaftlich-praktischen Arbeit in den Betrieben ist den Schülern die Teilnahme am Betriebsessen zu gewähren.
2Das gilt auch für Schüler, die nicht regelmäßig an der Schülerspeisung teilnehmen.
3Die Differenz zwischen der festgelegten Kostenbeteiligung für Schüler gemäß § 7 und dem Essengeld für die Betriebsangehörigen ist aus dem Kultur- und Sozialfonds der Betriebe zu finanzieren und bei der Jahresplanung zu berücksichtigen.
(1) 1Durch die zuständigen staatlichen und wirtschaftsleitenden Organe sind die notwendigen Kapazitäten für die Speisenproduktion und die erforderliche Anzahl von Plätzen für die Esseneinnahme zur Verfügung zu stellen bzw. planmäßig zu schaffen.
2Dazu sind die vorhandenen Kapazitäten in Betrieben, Gaststätten, Kulturhäusern, landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften u.a.
3Einrichtungen zu nutzen.
(2) 1Zur Sicherung der erforderlichen Speisenproduktionskapazitäten und Esseneinnahmebedingungen sind bei der Planung und Bilanzierung der Schülerspeisung im komplexen Wohnungsbau verbindliche Bemessungsrichtwerte anzuwenden.
2Je 1.000 Einwohner sind durchschnittlich 45 bis 53 Schülerspeiseplätze und 200 Portionen Speisenproduktionskapazität zu planen.
(3) Der Bedarf an küchentechnischen Ausrüstungen, Ausstattungen und Speisentransportbehältern für die Schüler- und Kinderspeisung ist vorrangig zu decken.
(1) 1Die Durchführung der Schüler- und Kinderspeisung wird durch die örtlichen Räte geleitet.
2Sie sichern die Durchführung durch staatliche Planauflagen, Versorgungsaufträge bzw. durch Auflagenerteilung an Betriebe und Einrichtungen.
(2) 1Die Entwicklung der Schüler- und Kinderspeisung ist mit einer hohen versorgungspolitischen und ökonomischen Effektivität zu planen und durchzuführen.
2Die dafür erforderlichen Fonds sind in die Pläne der an der Schüler- und Kinderspeisung beteiligten Betriebe und Einrichtungen entsprechend den Rechtsvorschriften einzuordnen.
(3) 1Es ist eine hohe Qualität der Schüler- und Kinderspeisung zu gewährleisten.
2Alle Maßnahmen zur Veränderung von Unterstellungsverhältnissen, Übertragung von Grundfonds und Planstellen sowie zur Bildung neuer Betriebe und Einrichtungen, die Schüler- und Kinderspeisung herstellen, sind erst dann vorzunehmen, wenn die erforderlichen Voraussetzungen vorhanden sind, um die Qualität des Essens, die Versorgungsleistungen sowie die Esseneinnahmebedingungen weiter zu verbessern.
1Der Minister für Handel und Versorgung ist verantwortlich für die zentrale Leitung und Koordinierung der Schüler- und Kinderspeisung sowie der Trinkmilchversorgung.
2Er sichert im Zusammenwirken mit dem Minister für Volksbildung, dem Staatssekretär für Berufsbildung sowie den Leitern anderer zentraler Staatsorgane und den Räten der Bezirke die planmäßige Entwicklung der Schüler- und Kinderspeisung.
3Er ist verantwortlich für
(1) 1Der Minister für Volksbildung ist verantwortlich für die Durchsetzung der von den Einrichtungen der Volksbildung wahrzunehmenden Aufgaben auf dem Gebiet der Schüler- und Kinderspeisung.
2Er gewährleistet die Planung, Abrechnung und Kontrolle der Haushaltsmittel für die Schüler- und Kinderspeisung der Schüler der allgemeinbildenden Schulen sowie der Kinder in staatlichen Kindergärten.
(2) 1Der Minister für Volksbildung sichert durch regelmäßige Anleitung und Kontrolle, daß die Bezirks- und Kreisschulräte folgende Aufgaben gewissenhaft durchführen:
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(1) 1Der Staatssekretär für Berufsbildung ist verantwortlich für die Durchsetzung der von den kommunalen Berufsschulen wahrzunehmenden Aufgaben auf dem Gebiet der Schülerspeisung.
2Er gewährleistet die Planung, Abrechnung und Kontrolle der Haushaltsmittel für die Schülerspeisung der Lehrlinge der kommunalen Berufsschulen.
(2) Der Staatssekretär für Berufsbildung sichert durch regelmäßige Anleitung und Kontrolle, daß die Leiter der Abteilungen Berufsbildung und Berufsberatung der Räte der Bezirke und Kreise die gemäß § 14 Abs. 2 festgelegten Aufgaben entsprechend den spezifischen Bedingungen der Arbeit in den kommunalen Berufsschulen verwirklichen.
1Der Vorsitzende der Staatlichen Plankommission gewährleistet im Rahmen der Volkswirtschaftsplanung die Einordnung der personellen, materiellen und finanziellen Fonds für die Schüler- und Kinderspeisung in die Pläne der dafür zuständigen zentralen Staatsorgane.
2Er gewährleistet bei der Ausarbeitung der Volkswirtschaftspläne die Durchsetzung der verbindlichen Normative für die Planung und Bilanzierung der Einrichtungen der Schüler- und Kinderspeisung im komplexen Wohnungsbau.
1Der Minister der Finanzen sichert die planmäßige Bereitstellung der Mittel aus dem Staatshaushalt, die für die Finanzierung der Schüler- und Kinderspeisung, einschließlich der Trinkmilchversorgung, sowie für Investitionen und Forschung erforderlich sind, soweit deren Finanzierung aus Haushaltsmitteln zu erfolgen hat.
2Er gewährleistet die Kontrolle der den Rechtsvorschriften entsprechenden Planung und Verwendung der Haushaltsmittel für die Schüler- und Kinderspeisung sowie die Durchführung von Finanzrevisionen.
Der Minister und Leiter des Amtes für Preise gewährleistet durch Preiskontrollen in den an der Schüler- und Kinderspeisung beteiligten Betrieben und Einrichtungen die Einhaltung der gesetzlich festgelegten Preisregelungen.
1Der Minister für Gesundheitswesen sichert die Erarbeitung differenzierter Lebensmittelnormen und ernährungsphysiologischer Richtwerte für die Schüler- und Kinderspeisung sowie die Erarbeitung und Aktualisierung von Rezepturen.
2Er gewährleistet in den Betrieben und Einrichtungen der Schüler- und Kinderspeisung die Überwachung der Hygiene durch die zuständigen Hygieneinspektionen.
1Der Minister für Bauwesen sichert die Entwicklung typisierter Gesellschaftsbauten, insbesondere von Mehrzweckeinrichtungen für die Schüler- und Kinderspeisung.
2Die Räte der Bezirke sichern die Herausgabe eines Katalogs von Wiederverwendungsprojekten für diese Einrichtungen.
Der Leiter der Staatlichen Zentralverwaltung für Statistik sichert die Abrechnung der geplanten Kennziffern für die Schüler- und Kinderspeisung und gewährleistet die staatliche Berichterstattung zu Schwerpunkten der Entwicklung der Schüler- und Kinderspeisung.
1Die Leiter der zentralen Staatsorgane und wirtschaftsleitenden Organe gewährleisten, daß die Entscheidungen der örtlichen Räte zur Nutzung sowie zur Neuschaffung von Kapazitäten der Betriebe für die Schüler- und Kinderspeisung in die Pläne der Betriebe aufgenommen werden.
2Sie unterbreiten den örtlichen Räten Vorschläge über den gemeinsamen Einsatz von Mitteln und Kapazitäten für die Schüler- und Kinderspeisung.
(1) 1Die Räte der Bezirke und Kreise sind für die planmäßige Entwicklung der Schüler- und Kinderspeisung sowie der Trinkmilchversorgung in ihrem Territorium verantwortlich.
2Sie legen in Durchführung der Fünfjahrpläne und der jährlichen Volkswirtschafts- und Haushaltspläne Maßnahmen zur qualitäts- und bedarfsgerechten Schüler- und Kinderspeisung fest und organisieren das Zusammenwirken mit den gesellschaftlichen Kräften zur Lösung der Aufgaben.
(2) Die Räte der Bezirke und Kreise gewährleisten in Zusammenarbeit mit den Räten der Städte und Gemeinden sowie mit den wirtschaftsleitenden Organen und Betrieben des Territoriums
(3) Die Aufgaben der Fachorgane der Räte der Bezirke und Kreise regeln sich im Sinne der in dieser Verordnung festgelegten Verantwortung der zentralen Staatsorgane.
(1) 1Die Räte der Städte und Gemeinden sind für die Schüler- und Kinderspeisung in ihrem Territorium verantwortlich.
2Sie ordnen diese Aufgaben in die Volkswirtschafts- und Haushaltspläne ihres Territoriums ein.
3Sie schaffen die personellen, materiellen und finanziellen Bedingungen für die Produktion von Mahlzeiten, für die Essen- und Trinkmilchausgabe und -einnahme in den Einrichtungen, die den Verantwortungsbereichen Volksbildung und Berufsbildung unterstehen, sowie in Betrieben und Einrichtungen, die dem Rat direkt unterstehen.
4Sie übernehmen die sich daraus ergebenden organisatorischen und Verwaltungsaufgaben, beschließen über die örtlich zweckmäßigsten und rationellsten Organisationsformen und kontrollieren den zweckentsprechenden Einsatz der Arbeitskräfte, der materiellen Fonds und der Haushaltsmittel.
(2) Zur Sicherung der Schüler- und Kinderspeisung schließen die Räte der Städte und Gemeinden Versorgungsverträge mit den an der Schüler- und Kinderspeisung beteiligten Betrieben und Einrichtungen ab.
(3) 1Die Räte der Städte und Gemeinden organisieren die staatliche und gesellschaftliche Kontrolle über die qualitätsgerechte Durchführung der Schüler- und Kinderspeisung.
2Sie sichern entsprechend den örtlichen Bedingungen den Einzug und die Abrechnung sowie die Kontrolle der Kostenanteile, die für die Teilnahme an der Schüler- und Kinderspeisung von den Eltern erhoben werden.
(1) 1Die Leiter der Betriebe und Einrichtungen, für die § 24 Abs. 1 nicht zutrifft, sind verantwortlich dafür, daß die materiellen und finanziellen Voraussetzungen, einschließlich der Arbeitskräfte, zur Durchführung der ihnen übertragenen Aufgaben bei der Entwicklung der Schüler- und Kinderspeisung in den Plan eingeordnet werden.
2Sie haben die Sicherung und ständige Verbesserung der Qualität der Schüler- und Kinderspeisung in ihre Leitungstätigkeit und in den sozialistischen Wettbewerb einzubeziehen.
(2) Die Betriebe und Einrichtungen, die Schüler- und Kinderspeisung herstellen, sichern die betriebliche Kontrolle der Qualität der Speisen unter Einbeziehung gesellschaftlicher Kräfte.
(1) Die Direktoren der Schulen und Leiter der Kindergärten sind verantwortlich für die Kontrolle der Qualität und für die Kontrolle der termingerechten Anlieferung des Essens, für die Sicherung der erforderlichen Pausenzeiten, der Aufsicht, der Erziehung zur kulturvollen Esseneinnahme und der Einhaltung der Grundsätze der Hygiene sowie für das Zusammenwirken mit der zuständigen Kommission des Elternbeirates.
(2) 1Die Direktoren der Schulen und Leiter der Kindergärten sind verantwortlich für die Ermittlung des Bedarfs an Essenportionen für ihre Einrichtungen und der Anzahl der Teilnehmer an der Trinkmilchversorgung.
2Sie entscheiden über die kostenlose oder im Preis ermäßigte Abgabe der Schüler- und Kinderspeisung und über die kostenlose Abgabe der Trinkmilch.
(3) Die Direktoren der Schulen und Leiter der Kindergärten vereinbaren auf der Grundlage der von den Räten der Städte und Gemeinden abgeschlossenen Versorgungsverträge mit den an der Schüler- und Kinderspeisung beteiligten Betrieben und Einrichtungen die Anzahl der Essenportionen und die Anlieferungszeiten.
Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung erläßt der Minister für Handel und Versorgung in Übereinstimmung mit den Leitern der zuständigen zentralen Staatsorgane.
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1976 in Kraft.
(2) 1Gleichzeitig treten außer Kraft:
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Der Ministerrat der Deutschen Demokratischen Republik