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Verordnung über die Schüler- und Kinderspeisung – SchKiSpV

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(1) 1Die Durchführung der Schüler- und Kinderspeisung wird durch die örtlichen Räte geleitet.
2Sie sichern die Durchführung durch staatliche Planauflagen, Versorgungsaufträge bzw. durch Auflagenerteilung an Betriebe und Einrichtungen.

(2) 1Die Entwicklung der Schüler- und Kinderspeisung ist mit einer hohen versorgungspolitischen und ökonomischen Effektivität zu planen und durchzuführen.
2Die dafür erforderlichen Fonds sind in die Pläne der an der Schüler- und Kinderspeisung beteiligten Betriebe und Einrichtungen entsprechend den Rechtsvorschriften einzuordnen.

(3) 1Es ist eine hohe Qualität der Schüler- und Kinderspeisung zu gewährleisten.
2Alle Maßnahmen zur Veränderung von Unterstellungsverhältnissen, Übertragung von Grundfonds und Planstellen sowie zur Bildung neuer Betriebe und Einrichtungen, die Schüler- und Kinderspeisung herstellen, sind erst dann vorzunehmen, wenn die erforderlichen Voraussetzungen vorhanden sind, um die Qualität des Essens, die Versorgungsleistungen sowie die Esseneinnahmebedingungen weiter zu verbessern.

Seite zuletzt aktualisiert am 11. Januar '26