- a)
die Erarbeitung der versorgungspolitischen Zielstellung zur Entwicklung der Schüler- und Kinderspeisung,
- b)
den Erlaß von Grundsatzregelungen für die Schüler- und Kinderspeisung in Übereinstimmung mit den zuständigen zentralen Staatsorganen,
- c)
die Sicherung einer einheitlichen staatlichen Planung und Abrechnung entsprechend der Ordnung der Planung der Volkswirtschaft,
- d)
die Wahrnehmung der Fondsträgerschaft für küchentechnische Ausrüstungen für die Bereiche Handel und Versorgung, Volksbildung und Berufsbildung,
- e)
die Schaffung von Voraussetzungen für die Qualifizierung der Arbeitskräfte, die in den Produktions- und Versorgungseinrichtungen für die Schüler- und Kinderspeisung wirksam werden,
- f)
die Sicherung der Anleitung und Kontrolle der Betriebe und Einrichtungen, die Aufgaben der Schüler- und Kinderspeisung durchführen, unabhängig von ihrer Unterstellung und Eigentumsform,
- g)
die Gewährleistung einer effektiven Forschungs- und Rationalisierungstätigkeit auf dem Gebiet der Schüler- und Kinderspeisung,
- h)
die planmäßige Durchführung von Erfahrungsaustauschen und Leistungsvergleichen zwischen den Kollektiven der an der Schüler- und Kinderspeisung beteiligten Betriebe und Einrichtungen in allen Territorien.