(1) 1Zur Sicherung eines dem Alter der Schüler, Lehrlinge und Kinder entsprechenden vollwertigen und abwechslungsreichen Mittagessens sind den ernährungsphysiologischen Anforderungen entsprechende Mahlzeiten für folgende Altersgruppen bereitzustellen:
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(2) 1Für die altersdifferenzierte Schülerspeisung sind durch die örtlichen Räte schrittweise die Voraussetzungen zu schaffen.
2Über den Zeitpunkt der Einführung entscheiden die Räte der Kreise entsprechend den örtlichen Bedingungen.
3Bis zur Einführung der altersdifferenzierten Schülerspeisung sind die Schüler aller Altersgruppen nach dem Normativ für Schüler der Klassen 1 bis 6 zu versorgen.