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Verordnung über die Schüler- und Kinderspeisung – SchKiSpV

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(1) 1Die Normative für den wertmäßigen Naturaleinsatz je Essenportion werden wie folgt erhöht:
2


- für Schüler der Klassen 1 bis 6 von -,80 M auf 1,- M
- für Schüler der Klassen 7 bis 12 und für Lehrlinge von -,80 M auf 1,20 M
- für Kinder in Kindergärten von -,60 M auf -,80 M.

(2) 1Der Bezug von Waren für die Schüler- und Kinderspeisung hat zum Großhandelsabgabepreis (GAP) bzw. zum Industrieabgabepreis (IAP) zu erfolgen.
2Die Grundlage für die Kalkulation des wertmäßigen Naturaleinsatzes sind unbearbeitete Rohstoffe.
3Mehraufwendungen für vorgefertigte Rohstoffe sind den Zubereitungskosten zuzuordnen.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25