(1) 1Die Mahlzeiten für die Schüler- und Kinderspeisung sind auf der Grundlage der Lebensmittelnormen, der ernährungsphysiologischen Richtwerte und der Rezepturen für die Schüler- und Kinderspeisung *) herzustellen.
2Dabei ist insbesondere die tägliche Verabreichung von Obst- und Gemüsebeilagen zu sichern.
3Es ist eine wirksame Kontrolle der Qualität der Speisen zu gewährleisten.
(2) 1Durch Senkung der Standzeiten des Essens, Staffelung der Kochprozesse, Abstimmung der Tourenzeitpläne mit den Pausenzeiten der Schulen, Bereitstellung des erforderlichen Transportraumes sowie mehrmalige und termingerechte Anlieferung sind die Voraussetzungen für die Bereitstellung eines qualitativ vollwertigen Essens zu schaffen.
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*) Wird im Sonderdruck des Gesetzblattes bekanntgegeben.