(1) 1Die erhöhten Aufwendungen für die Schüler- und Kinderspeisung werden aus dem Staatshaushalt finanziert.
2Die Kostenanteile der Eltern betragen wie bisher je Portion Mittagessen:
3
| - | für Schüler | -,55 M |
| - | für Lehrlinge in kommunalen Berufsschulen | -,55 M |
| - | für Kinder in Kindergärten | -,35 M. |
(2) 1Trinkvollmilch ist zu den gültigen Einzelhandelsverkaufspreisen (EVP) und in 1/4-Liter-Abpackungen an die Teilnehmer zu verkaufen.
2Milchmischgetränke, außer Kakao- und Schokotrunk, sind für je 1/4-Liter bis zu -,20 M zu verkaufen.
(3) 1Bis zu 10% der Schüler, Lehrlinge und Kinder kann kostenlose oder preisermäßigte Schüler- und Kinderspeisung gewährt werden.
2Kostenlose Trinkmilch können bis zu 10% der Schüler, Lehrlinge und Kinder erhalten.
(4) Die kostenlose oder preisermäßigte Abgabe von Schüler- und Kinderspeisung und die kostenlose Abgabe von Trinkmilch ist Schülern, Lehrlingen und Kindern aus kinderreichen bzw. solchen Familien zu gewähren, deren Einkommen diese staatliche Unterstützung rechtfertigt.