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Verordnung über die Schüler- und Kinderspeisung – SchKiSpV

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(1) 1Die erhöhten Aufwendungen für die Schüler- und Kinderspeisung werden aus dem Staatshaushalt finanziert.
2Die Kostenanteile der Eltern betragen wie bisher je Portion Mittagessen:
3


- für Schüler -,55 M
- für Lehrlinge in kommunalen Berufsschulen -,55 M
- für Kinder in Kindergärten -,35 M.

(2) 1Trinkvollmilch ist zu den gültigen Einzelhandelsverkaufspreisen (EVP) und in 1/4-Liter-Abpackungen an die Teilnehmer zu verkaufen.
2Milchmischgetränke, außer Kakao- und Schokotrunk, sind für je 1/4-Liter bis zu -,20 M zu verkaufen.

(3) 1Bis zu 10% der Schüler, Lehrlinge und Kinder kann kostenlose oder preisermäßigte Schüler- und Kinderspeisung gewährt werden.
2Kostenlose Trinkmilch können bis zu 10% der Schüler, Lehrlinge und Kinder erhalten.

(4) Die kostenlose oder preisermäßigte Abgabe von Schüler- und Kinderspeisung und die kostenlose Abgabe von Trinkmilch ist Schülern, Lehrlingen und Kindern aus kinderreichen bzw. solchen Familien zu gewähren, deren Einkommen diese staatliche Unterstützung rechtfertigt.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25