(1) 1Die Räte der Städte und Gemeinden sind für die Schüler- und Kinderspeisung in ihrem Territorium verantwortlich.
2Sie ordnen diese Aufgaben in die Volkswirtschafts- und Haushaltspläne ihres Territoriums ein.
3Sie schaffen die personellen, materiellen und finanziellen Bedingungen für die Produktion von Mahlzeiten, für die Essen- und Trinkmilchausgabe und -einnahme in den Einrichtungen, die den Verantwortungsbereichen Volksbildung und Berufsbildung unterstehen, sowie in Betrieben und Einrichtungen, die dem Rat direkt unterstehen.
4Sie übernehmen die sich daraus ergebenden organisatorischen und Verwaltungsaufgaben, beschließen über die örtlich zweckmäßigsten und rationellsten Organisationsformen und kontrollieren den zweckentsprechenden Einsatz der Arbeitskräfte, der materiellen Fonds und der Haushaltsmittel.
(2) Zur Sicherung der Schüler- und Kinderspeisung schließen die Räte der Städte und Gemeinden Versorgungsverträge mit den an der Schüler- und Kinderspeisung beteiligten Betrieben und Einrichtungen ab.
(3) 1Die Räte der Städte und Gemeinden organisieren die staatliche und gesellschaftliche Kontrolle über die qualitätsgerechte Durchführung der Schüler- und Kinderspeisung.
2Sie sichern entsprechend den örtlichen Bedingungen den Einzug und die Abrechnung sowie die Kontrolle der Kostenanteile, die für die Teilnahme an der Schüler- und Kinderspeisung von den Eltern erhoben werden.