α
RÜG
print
Gesetz zur Herstellung der Rechtseinheit in der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung – RÜG
arrow_left
arrow_right
§ 40 Berechnung von Geldleistungen
link
anchor
Bei der Berechnung des
1.
beitragspflichtigen Durchschnittseinkommens,
2.
Durchschnittseinkommens für Zusatzrenten,
3.
Monatsbetrags der Renten aus der Sozialpflichtversicherung,
4.
Zuschlags für Untertagetätigkeiten und
5.
Monatsbetrags der Zusatzrenten
ist auf volle Deutsche Mark aufzurunden.
Zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 17.7.2017 I 2575
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25
Impressum
Datenschutzerklärung