(1) Bei der Berechnung von Renten aus der Sozialpflichtversicherung werden als Zurechnungszeiten angerechnet
(2) 1Zurechnungszeiten werden zusätzlich zu Zeiten einer versicherungspflichtigen Tätigkeit in dem Umfang angerechnet, daß insgesamt 50 Jahre nicht überschritten werden.
2Die Begrenzung nach Satz 1 gilt nicht für die in Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe b genannte Zurechnungszeit.