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Gesetz zur Herstellung der Rechtseinheit in der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung – RÜG

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Personen haben Anspruch auf Rente, wenn die für die jeweilige Rente erforderliche Mindestversicherungszeit (Wartezeit) erfüllt ist und die jeweiligen besonderen versicherungsrechtlichen und persönlichen Voraussetzungen vorliegen.

Zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 17.7.2017 I 2575
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25