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Gesetz zur Herstellung der Rechtseinheit in der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung – RÜG

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(1) 1Besteht für denselben Zeitraum Anspruch auf eine Rente und eine Rente aus der Unfallversicherung gleicher Art, wird die Rente nur geleistet, wenn sie höher ist als die Rente aus der Unfallversicherung.
2Auf die Rente wird die für den gleichen Zeitraum zu leistende Rente aus der Unfallversicherung angerechnet.
3Renten gleicher Art sind:
4

1.
Verletztenrente aus der Unfallversicherung und
a)
Invalidenrente oder Bergmannsinvalidenrente, wenn nur unter Berücksichtigung der Unfallfolgen Invalidität,
b)
Bergmannsrente, wenn nur unter Berücksichtigung der Unfallfolgen Berufsunfähigkeit
vorliegt,
2.
Unfallwitwenrente oder Unfallwitwerrente und
a)
Witwenrente oder Witwerrente,
b)
Bergmannswitwenrente oder Bergmannswitwerrente,
c)
Übergangshinterbliebenenrente,
3.
Unfallwaisenrente und
a)
Waisenrente,
b)
Bergmannswaisenrente.

(2) 1Besteht für denselben Zeitraum Anspruch auf mehrere nicht gleichartige Renten und ist eine der Renten eine Rente aus der Unfallversicherung, werden 50 vom Hundert der Rente aus der Unfallversicherung auf die höchste Rente angerechnet, wenn dieser höher als die Rente aus der Unfallversicherung ist.
2Ist sie die niedrigere Rente, wird sie in Höhe von 50 vom Hundert geleistet.
3Die übrigen Renten werden nicht geleistet.
4Die Bestimmungen des § 41 Abs. 2 Satz 2 sind entsprechend anzuwenden.

Zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 17.7.2017 I 2575
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25