(1) Witwen oder Witwer, die nicht wieder geheiratet haben, haben nach dem Tode des Versicherten Anspruch auf Bergmannswitwenrente oder Bergmannswitwerrente, wenn
(2) Witwen oder Witwer haben fünf Jahre vor Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Bergmannswitwenrente oder Bergmannswitwerrente, wenn der Verstorbene
(3) 1Neben dem Anspruch auf Bergmannswitwenrente oder Bergmannswitwerrente besteht Anspruch auf Zusatzwitwenrente oder Zusatzwitwerrente, wenn der Verstorbene rentenrechtliche Zeiten zur FZR hatte.
2Anspruch auf Zusatzwitwenrente oder Zusatzwitwerrente besteht auch, wenn der Anspruch auf Bergmannswitwenrente oder Bergmannswitwerrente allein deshalb nicht besteht, weil der Verstorbene die finanziellen Aufwendungen für die Familie nicht überwiegend erbracht hatte.