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Gesetz zur Herstellung der Rechtseinheit in der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung – RÜG

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Bei der Berechnung von Zusatzrenten aus der FZR werden als Zurechnungszeiten angerechnet

1.
Zeiten vom Eintritt der Invalidität bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres bei der Zusatzinvalidenrente, sofern der Versicherte nicht vor Feststellung der Invalidität aus der FZR ausgetreten ist,
2.
Zeiten des früheren Bezugs einer Zusatzinvalidenrente.

Zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 17.7.2017 I 2575
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25