print

Gesetz zur Herstellung der Rechtseinheit in der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung – RÜG

arrow_left arrow_right

(1) 1Versicherte haben Anspruch auf Altersrente, wenn sie

1.
die Regelaltersgrenze erreicht und
2.
die allgemeine Wartezeit erfüllt
haben.
2Die Regelaltersgrenze liegt für Frauen bei Vollendung des 60., für Männer bei Vollendung des 65. Lebensjahres.

(2) Versicherte haben Anspruch auf Zusatzaltersrente, wenn sie

1.
die Altersgrenze für die Altersrente erreicht und
2.
rentenrechtliche Zeiten zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR)
haben.

Zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 17.7.2017 I 2575
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25