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Gesetz zur Herstellung der Rechtseinheit in der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung – RÜG

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(1) Der Monatsbetrag einer Zusatzaltersrente und einer Zusatzinvalidenrente beträgt

1.
für jedes volle Jahr der Beitragszeit zur FZR 2,5 vom Hundert, für jeden verbleibenden Monat 0,2 vom Hundert,
2.
für jedes Jahr der Zurechnungszeit 1,0 vom Hundert
des durch Beiträge zur FZR versicherten Durchschnittseinkommens.

(2) Der Monatsbetrag beträgt

1.
bei Zusatzwitwenrente, Zusatzwitwerrente und Zusatzübergangshinterbliebenenrente 60 vom Hundert,
2.
bei Zusatzwaisenrente für
a)
Halbwaisen 30 vom Hundert,
b)
Vollwaisen 40 vom Hundert
der nach Absatz 1 ermittelten Zusatzrente des Verstorbenen.

Zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 17.7.2017 I 2575
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25