(1) Auf die allgemeine Wartezeit werden Kalendermonate mit Zeiten einer versicherungspflichtigen Tätigkeit und Zeiten der freiwilligen Rentenversicherung angerechnet.
(2) 1Auf die allgemeine Wartezeit werden für Frauen, die drei und mehr Kinder geboren haben, für jedes von ihnen geborene Kind ein Jahr angerechnet.
2Die allgemeine Wartezeit gilt als erfüllt, wenn die Versicherte fünf und mehr Kinder geboren hat.
3Den geborenen Kindern werden Kinder nach § 11 Abs. 1 Satz 2 gleichgestellt, die vor Vollendung des achten Lebensjahres als Kind angenommen oder in den Haushalt aufgenommen worden sind.
(3) Auf die Wartezeiten einer bergbaulichen Versicherung von 25 Jahren werden angerechnet