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Gesetz zur Herstellung der Rechtseinheit in der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung – RÜG

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1Bergleute, die mehr als zehn Jahre Untertagetätigkeiten ausgeübt haben, erhalten für jedes Jahr mit solchen Tätigkeiten


1. vom 11. bis 15. Jahr 1,00 Deutsche Mark,
2. vom 16. bis 25. Jahr 2,50 Deutsche Mark und
3. für jedes weitere Jahr 3,50 Deutsche Mark

als Zuschlag zu ihrer Rente.
2Dies gilt nicht für Zeiten des Bezugs einer solchen Rente.

Zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 17.7.2017 I 2575
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25