print

Gesetz über die Pflegeberufe – PflBG

arrow_left arrow_right

(1) 1Wer die Voraussetzungen der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Pflegefachfrau“ oder „Pflegefachmann“ erfüllt, kann statt dieser die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Pflegefachperson“ beantragen.
2Die die Erlaubnis nach § 1 betreffenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
3Ist eine Urkunde für die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Pflegefachfrau“ oder „Pflegefachmann“ bereits ausgestellt worden, ist diese auf die neue Berufsbezeichnung abzuändern.

(2) 1Wer die Voraussetzungen der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Altenpflegerin“ oder „Altenpfleger“ erfüllt, kann statt dieser die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Altenpflegefachperson“ beantragen.
2Die die Erlaubnis nach § 1 betreffenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
3Ist eine Urkunde für die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Altenpflegerin“ oder „Altenpfleger“ bereits ausgestellt worden, ist diese auf die neue Berufsbezeichnung abzuändern.

(3) 1Wer die Voraussetzungen der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin“ oder „Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger“ erfüllt, kann statt dieser die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Gesundheits- und Kinderkrankenpflegefachperson“ beantragen.
2Die die Erlaubnis nach § 1 betreffenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
3Ist eine Urkunde für die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin“ oder „Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger“ bereits ausgestellt worden, ist diese auf die neue Berufsbezeichnung abzuändern.

(4) 1Wer die Voraussetzungen der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Gesundheits- und Krankenpflegerin“ oder „Gesundheits- und Krankenpfleger“ erfüllt, kann statt dieser die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Gesundheits- und Krankenpflegefachperson“ beantragen.
2Die die Erlaubnis nach § 1 betreffenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
3Ist eine Urkunde für die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Gesundheits- und Krankenpflegerin“ oder „Gesundheits- und Krankenpfleger“ bereits ausgestellt worden, ist diese auf die neue Berufsbezeichnung abzuändern.

Zuletzt geändert durch Art. 2a G v. 12.12.2023 I Nr. 359
Änderung durch Art. 2 G v. 28.10.2025 I Nr. 259 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Änderung durch Art. 3 G v. 28.10.2025 I Nr. 259 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25