Pflegeberufegesetz – PflBG

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(1) Wer die Berufsbezeichnung „Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin“ oder „Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger“ führen will, bedarf der Erlaubnis.

(2) Wer die Berufsbezeichnung „Altenpflegerin“ oder „Altenpfleger“ führen will, bedarf der Erlaubnis.

(3) Die §§ 2 bis 4a sind entsprechend anzuwenden.

Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 22.12.2025 I Nr. 371
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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