1Das Ausbildungsverhältnis beginnt mit der Probezeit. 2Die Probezeit beträgt sechs Monate, sofern sich aus tarifvertraglichen Regelungen keine andere Dauer ergibt.
Redaktionelle Anmerkungen
(+++ § 20: Zur Nichtanwendung vgl. § 25 +++)
Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 22.12.2025 I Nr. 371