Pflegeberufegesetz – PflBG

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1Das Ausbildungsverhältnis beginnt mit der Probezeit.
2Die Probezeit beträgt sechs Monate, sofern sich aus tarifvertraglichen Regelungen keine andere Dauer ergibt.

Redaktionelle Anmerkungen

(+++ § 20: Zur Nichtanwendung vgl. § 25 +++)

Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 22.12.2025 I Nr. 371
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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