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Pflegeberufegesetz – PflBG

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1Das Ausbildungsverhältnis beginnt mit der Probezeit.
2Die Probezeit beträgt sechs Monate, sofern sich aus tarifvertraglichen Regelungen keine andere Dauer ergibt.

(+++ § 20: Zur Nichtanwendung vgl. § 25 +++)

Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 28.10.2025 I Nr. 259
Änderung durch Art. 5 G v. 22.12.2025 I Nr. 371 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Mai '26