(1) Der Träger der praktischen Ausbildung ist verpflichtet,
(2) Der oder dem Auszubildenden dürfen nur Aufgaben übertragen werden, die dem Ausbildungszweck und dem Ausbildungsstand entsprechen; die übertragenen Aufgaben müssen den physischen und psychischen Kräften der Auszubildenden angemessen sein.
(+++ § 18: Zur Nichtanwendung vgl. § 25 +++)