PflBG
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Pflegeberufegesetz – PflBG
Gesetz über die Pflegeberufe
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Inhalt
(nicht-amtl. Übersicht)
Teil 1 Allgemeiner Teil
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Abschnitt 1 Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
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§ 1 Führen der Berufsbezeichnung
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§ 2 Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis
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§ 3 Rücknahme, Widerruf und Ruhen der Erlaubnis
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Abschnitt 2 Vorbehaltene Aufgaben; eigenverantwortliche Heilkundeausübung
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§ 4 Vorbehaltene Aufgaben, Pflegeprozessverantwortung
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§ 4a Eigenverantwortliche Heilkundeausübung
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Teil 2 Berufliche Ausbildung in der Pflege
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Abschnitt 1 Ausbildung
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§ 5 Ausbildungsziel
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§ 6 Dauer und Struktur der Ausbildung
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§ 7 Durchführung der praktischen Ausbildung
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§ 8 Träger der praktischen Ausbildung
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§ 9 Mindestanforderungen an Pflegeschulen
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§ 10 Gesamtverantwortung der Pflegeschule
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§ 11 Voraussetzungen für den Zugang zur Ausbildung
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§ 12 Anrechnung gleichwertiger Ausbildungen
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§ 13 Anrechnung von Fehlzeiten
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§ 14 Ausbildung im Rahmen von Modellvorhaben nach § 63 Absatz 3c oder § 64d des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
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§ 14a Standardisierte Kompetenzbeschreibungen für heilkundliche Aufgaben
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§ 15 Modellvorhaben zur Weiterentwicklung des Pflegeberufs
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Abschnitt 2 Ausbildungsverhältnis
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§ 16 Ausbildungsvertrag
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§ 17 Pflichten der Auszubildenden
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§ 18 Pflichten des Trägers der praktischen Ausbildung
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§ 19 Ausbildungsvergütung
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§ 20 Probezeit
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§ 21 Ende des Ausbildungsverhältnisses
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§ 22 Kündigung des Ausbildungsverhältnisses
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§ 23 Beschäftigung im Anschluss an das Ausbildungsverhältnis
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§ 24 Nichtigkeit von Vereinbarungen
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§ 25 Ausschluss der Geltung von Vorschriften dieses Abschnitts
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Abschnitt 3 Finanzierung der beruflichen Ausbildung in der Pflege
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§ 26 Grundsätze der Finanzierung
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§ 27 Ausbildungskosten
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§ 28 Umlageverfahren
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§ 29 Ausbildungsbudget, Grundsätze
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§ 30 Pauschalbudgets
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§ 31 Individualbudgets
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§ 32 Höhe des Finanzierungsbedarfs; Verwaltungskosten
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§ 33 Aufbringung des Finanzierungsbedarfs; Verordnungsermächtigung
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§ 34 Ausgleichszuweisungen
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§ 35 Rechnungslegung der zuständigen Stelle
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§ 36 Schiedsstelle; Verordnungsermächtigung
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Teil 3 Hochschulische Pflegeausbildung
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§ 37 Ausbildungsziele
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§ 38 Durchführung des Studiums
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§ 38a Träger des praktischen Teils der hochschulischen Pflegeausbildung
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§ 38b Ausbildungsvertrag zur hochschulischen Pflegeausbildung
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§ 39 Abschluss des Studiums, staatliche Prüfung zur Erlangung der Berufszulassung
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§ 39a Finanzierung der hochschulischen Pflegeausbildung
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Teil 4 Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse; Zuständigkeiten; Fachkommission; Statistik und Verordnungsermächtigungen; Bußgeldvorschriften
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Abschnitt 1 Außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes erworbene Berufsabschlüsse
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§ 40 Gleichwertigkeit und Anerkennung von Ausbildungen
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§ 41 Gleichwertigkeit entsprechender Ausbildungen
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§ 42 Erlaubnis bei Vorlage von Nachweisen anderer EWR-Vertragsstaaten
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§ 43 Feststellungsbescheid
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Abschnitt 2 Erbringen von Dienstleistungen
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§ 44 Dienstleistungserbringende Personen
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§ 45 Rechte und Pflichten
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§ 46 Meldung der dienstleistungserbringenden Person an die zuständige Behörde
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§ 47 Bescheinigungen der zuständigen Behörde
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§ 48 Verwaltungszusammenarbeit bei Dienstleistungserbringung
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Abschnitt 2a Partielle Berufsausübung
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§ 48a Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung
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§ 48b Dienstleistungserbringung im Rahmen einer partiellen Berufsausübung
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Abschnitt 3 Aufgaben und Zuständigkeiten
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§ 49 Zuständige Behörden
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§ 50 Unterrichtungspflichten
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§ 51 Vorwarnmechanismus
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§ 52 Weitere Aufgaben der jeweils zuständigen Behörden
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Abschnitt 4 Fachkommission, Beratung, Aufbau unterstützender Angebote und Forschung
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§ 53 Fachkommission; Erarbeitung von Rahmenplänen
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§ 54 Beratung; Aufbau unterstützender Angebote und Forschung
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Abschnitt 5 Statistik und Verordnungsermächtigung
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§ 55 Statistik; Verordnungsermächtigung
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§ 56 Ausbildungs- und Prüfungsverordnung, Finanzierung; Verordnungsermächtigungen
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Abschnitt 6 Bußgeldvorschriften
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§ 57 Bußgeldvorschriften
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Teil 5 Besondere Vorschriften über die Berufsabschlüsse in der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege sowie in der Altenpflege
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§ 58 Führen der Berufsbezeichnungen in der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege sowie in der Altenpflege
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§ 59 Gemeinsame Vorschriften; Wahlrecht der Auszubildenden
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§ 60 Ausbildung zur Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder zum Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger; Ausbildungsziel und Durchführung der Ausbildung
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§ 61 Ausbildung zur Altenpflegerin oder zum Altenpfleger; Ausbildungsziel und Durchführung der Ausbildung
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§ 62 Überprüfung der Vorschriften über die Berufsabschlüsse in der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege sowie in der Altenpflege
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Teil 6 Anwendungs- und Übergangsvorschriften
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§ 63 Nichtanwendbarkeit des Berufsbildungsgesetzes
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§ 64 Fortgeltung der Berufsbezeichnung
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§ 64a Anspruch auf die Wahl einer anderen Berufsbezeichnung
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§ 65 Weitergeltung staatlicher Anerkennungen von Schulen; Bestandsschutz
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§ 66 Übergangsvorschriften für begonnene Ausbildungen nach dem Krankenpflegegesetz oder dem Altenpflegegesetz
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§ 66a Übergangsvorschrift für die Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse
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§ 66b Übergangsvorschriften und Zahlung einer Vergütung für begonnene hochschulische Pflegeausbildungen nach Teil 3 dieses Gesetzes in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung
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§ 66c Übergangsvorschrift für begonnene hochschulische Pflegeausbildungen nach Teil 3 dieses Gesetzes in der am 31. Dezember 2024 geltenden Fassung
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§ 66d Überleitung von begonnenen hochschulischen Pflegeausbildungen nach Teil 3 dieses Gesetzes in der am 31. Dezember 2023 oder in der am 31. Dezember 2024 geltenden Fassung
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§ 66e Übergangsvorschrift für Personen, die bereits über eine Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 1 Satz 2 verfügen
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§ 67 Kooperationen von Hochschulen und Pflegeschulen
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§ 68 Evaluierung
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Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 28.10.2025 I Nr. 259
Änderung durch Art. 5 G v. 22.12.2025 I Nr. 371 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Mai '26
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