(1) Zwischen dem Träger der praktischen Ausbildung und der oder dem Auszubildenden ist ein Ausbildungsvertrag nach Maßgabe der Vorschriften dieses Abschnitts zu schließen.
(2) 1Der Ausbildungsvertrag muss mindestens Folgendes enthalten:
(3) 1Der Abschluss des Ausbildungsvertrages bedarf der Textform.
2Die Vertragsabfassung und den Empfangsnachweis hat der Träger der praktischen Ausbildung nach Ablauf des Jahres, in dem das Ausbildungsverhältnis beendet wurde, drei Jahre lang aufzubewahren.
(4) Auf den Ausbildungsvertrag sind, soweit sich aus seinem Wesen und Zweck sowie aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, die für Arbeitsverträge geltenden Rechtsvorschriften und Rechtsgrundsätze anzuwenden.
(5) 1Änderungen des Ausbildungsvertrages bedürfen der Textform.
2Auch eine Änderung des Vertiefungseinsatzes ist bis zu dessen Beginn jederzeit in beiderseitigem Einverständnis möglich.
3Die Absätze 2 bis 4 gelten entsprechend.
(6) 1Der Ausbildungsvertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit im Falle des § 8 Absatz 2 Nummer 2 der Zustimmung der Pflegeschule in Textform.
2Liegt die Zustimmung bei Vertragsschluss nicht vor, ist sie unverzüglich durch den Träger der praktischen Ausbildung einzuholen.
3Hierauf ist der oder die Auszubildende und sind bei minderjährigen Auszubildenden auch deren gesetzliche Vertreter hinzuweisen.
(+++ § 16: Zur Nichtanwendung vgl. § 25 +++)