Pflegeberufegesetz – PflBG

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Personen mit einer Erlaubnis nach § 1 sind zur eigenverantwortlichen Heilkundeausübung im Rahmen der dazu erworbenen staatlich geprüften, staatlich anerkannten oder staatlich festgestellten Kompetenzen befugt.

Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 22.12.2025 I Nr. 371
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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