Pflegeberufegesetz – PflBG

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Das Bundesinstitut für Berufsbildung übernimmt die Aufgabe der Beratung und Information zur Pflegeausbildung nach diesem Gesetz nach Weisung des Bundesministeriums für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend und des Bundesministeriums für Gesundheit sowie, auch zur Unterstützung der Arbeit der Fachkommission, die Aufgabe der Forschung zur Pflegeausbildung nach diesem Gesetz und zum Pflegeberuf im Auftrag des Bundesministeriums für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend und des Bundesministeriums für Gesundheit.

Redaktionelle Anmerkungen

(+++ § 54: Zur Anwendung vgl. § 59 Abs. 1 +++)

Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 22.12.2025 I Nr. 371
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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