Pflegeberufegesetz – PflBG

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Die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung ist auf Antrag zu erteilen, wenn die antragstellende Person

1.
die durch dieses Gesetz vorgeschriebene berufliche oder hochschulische Ausbildung absolviert und die staatliche Abschlussprüfung bestanden hat,
2.
sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt,
3.
nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist und
4.
über die für die Ausübung des Berufs erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.

Redaktionelle Anmerkungen

(+++ § 2: Zur Anwendung vgl. § 58 Abs. 3 +++)
(+++ § 2 Nr. 2 bis 4: Zur Anwendung vgl. § 11 Abs. 2 +++)

Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 22.12.2025 I Nr. 371
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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