Die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung ist auf Antrag zu erteilen, wenn die antragstellende Person
- 1.
die durch dieses Gesetz vorgeschriebene berufliche oder hochschulische Ausbildung absolviert und die staatliche Abschlussprüfung bestanden hat,
- 2.
sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt,
- 3.
nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist und
- 4.
über die für die Ausübung des Berufs erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.
Redaktionelle Anmerkungen
(+++ § 2: Zur Anwendung vgl. § 58 Abs. 3 +++)
(+++ § 2 Nr. 2 bis 4: Zur Anwendung vgl. § 11 Abs. 2 +++)