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Die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung ist auf Antrag zu erteilen, wenn die antragstellende Person
(+++ § 2: Zur Anwendung vgl. § 58 Abs. 3 +++) (+++ § 2 Nr. 2 bis 4: Zur Anwendung vgl. § 11 Abs. 2 +++)