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Messstellenbetriebsgesetz – MsbG

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(1) 1Der Betreiber von Übertragungsnetzen darf erhaltene Messwerte neben den in § 66 Absatz 1 genannten Zwecken auch verarbeiten, soweit dies für folgende Zwecke zwingend erforderlich ist:

1.
Erbringungskontrolle und Abrechnung von Regelleistung aus dezentralen Anlagen,
2.
Prognose der Abnahmestellen mit Eigenerzeugung zur Verbesserung der Vermarktung nach § 57 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,
3.
Information zur aktuellen Einspeisung aus Photovoltaikanlagen,
4.
Verbesserung der von Direktvermarktungsunternehmern und Netzbetreibern genutzten Kurzfristprognosen und Hochrechnungen der Ist-Einspeisung,
5.
Kontrolle und Vergütung von Kapazitätsverpflichtungen und zur Abschätzung der maximalen Residuallast,
6.
Erstattung von finanziellen Förderungen und vermiedenen Netzentgelten nach § 13 des Energiefinanzierungsgesetzes,
7.
Erhebung von Umlagen nach dem Energiefinanzierungsgesetz,
8.
Erfüllung weiterer sich aus den Festlegungen der Bundesnetzagentur nach § 75 ergebender Pflichten.

(2) Standardmäßig übermittelt der Betreiber von Übertragungsnetzen die zur Erfüllung von sich aus den Festlegungen der Bundesnetzagentur nach § 75 ergebenden Pflichten erforderlichen Daten.

(3) 1Der Übertragungsnetzbetreiber muss personenbezogene Messwerte löschen oder im Sinne von § 52 Absatz 3 Satz 2 anonymisieren, sobald für seine Aufgabenwahrnehmung eine Speicherung personenbezogener Messwerte nicht mehr erforderlich ist.
2Soweit in einer Festlegung der Bundesnetzagentur nach § 47 Absatz 2 Nummer 13 oder nach § 75 nicht etwas anderes bestimmt ist, gilt eine Speicherung im Sinne von Satz 1 als nicht mehr erforderlich

1.
in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bezüglich der Erbringungskontrolle von Regelleistung aus dezentralen Anlagen, des Absatzes 1 Nummer 3 und 4 sowie des § 66 Absatz 1 Nummer 3 und 4 spätestens nach einem Jahr ab dem Schluss des Kalenderjahres, in dem der jeweilige Messwert erhoben wurde,
2.
im Übrigen drei Jahre ab dem Schluss des Kalenderjahres, in dem der jeweilige Messwert erhoben wurde.

Zuletzt geändert durch Art. 18 G v. 2.12.2025 I Nr. 301
Änderung durch Art. 17 G v. 18.12.2025 I Nr. 347 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Das G ist gem. Art. 16 G v. 29.8.2016 I 2034 am 2.9.2016 in Kraft getreten
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26